CareLit Fachartikel
Keine Anerkennung einer polnischen KrankenschwesterKrPflG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 2 und Abs. 3; RL 2005/36/EG Art. 31, Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2010 · Heft 1 · S. 591 bis 594
Dokument
123251
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Vorliegend geht es im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe um das Begehren der Klägerin, als »Krankenschwester« tätig sein zu dürfen, sowie hilfsweise um Erteilung der Erlaubnis zur Führungder Berufsbezeich-nung »Gesundheitsund Krankenpflegerin«. Mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die erste Instanz greift die Klägerin insbesondere die Ablehnung der erstrebten Anerkennung der Gleichwertig-keit ihrer Ausbildung in Polen durch das Verwaltungsgericht an.
Schlagworte
AUSBILDUNG
KRANKENSCHWESTER
ANERKENNUNG
KRANKENPFLEGEAUSBILDUNG
RECHT
PRAKTISCHE AUSBILDUNG
POLEN
PRAXIS
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