CareLit Fachartikel

Zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Altenpfleger«AltPflG § 1 Satz1,§2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2; GG Art. 12 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2010 · Heft 9 · S. 527 bis 533

Dokument
123259
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 9 / 2010
Jahrgang 14
Seiten
527 bis 533
Erschienen: 2010-09-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Die Regierung von Oberbayern sah sich zum Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung veran-lasst, weil sich zum einen durch das fahrlässige Verhalten des Kläger am 15.02.2004 eine 93-jährige Bewohnerin beim Duschvorgang verbrüht hat, so dass diese hochgradige Verbrennungen 2. und 3. Grades erlitten hat. Zum anderen ist der Kläger am 23.01.2006 gegenüber einem Heimbewohner tätlich geworden. Der Kläger hat dem Bewohner eine Ohrfeige gegeben, wodurch dieser rote Striemen und Flecken im Gesicht davongetragen hat.

Schlagworte

ALTENPFLEGER TÄTIGKEIT ALTENPFLEGE VORSCHRIFTEN PROGNOSE HEIMBEWOHNER FÜHRUNG VERHALTEN PERSÖNLICHKEIT ARBEIT REGIERUNG VERBRENNUNGEN GESICHT ZEHEN VERTRAUEN DRUCK