CareLit Fachartikel
Zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Altenpfleger«AltPflG § 1 Satz1,§2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2; GG Art. 12 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2010 · Heft 9 · S. 527 bis 533
Dokument
123259
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Regierung von Oberbayern sah sich zum Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung veran-lasst, weil sich zum einen durch das fahrlässige Verhalten des Kläger am 15.02.2004 eine 93-jährige Bewohnerin beim Duschvorgang verbrüht hat, so dass diese hochgradige Verbrennungen 2. und 3. Grades erlitten hat. Zum anderen ist der Kläger am 23.01.2006 gegenüber einem Heimbewohner tätlich geworden. Der Kläger hat dem Bewohner eine Ohrfeige gegeben, wodurch dieser rote Striemen und Flecken im Gesicht davongetragen hat.
Schlagworte
ALTENPFLEGER
TÄTIGKEIT
ALTENPFLEGE
VORSCHRIFTEN
PROGNOSE
HEIMBEWOHNER
FÜHRUNG
VERHALTEN
PERSÖNLICHKEIT
ARBEIT
REGIERUNG
VERBRENNUNGEN
GESICHT
ZEHEN
VERTRAUEN
DRUCK