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TV-Forst: EntfernungsentschädigungTV Forst (Länder) §23 Abs. 7; BGB §670

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2011 · Heft 2 · S. 104 bis 105

Dokument
123291
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2011
Jahrgang 25
Seiten
104 bis 105
Erschienen: 2011-02-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

§23 Abs. 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwalt-ungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) vom 18.12.2007 sieht eine Entfernungsentschädigung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer sein Kraftfahrzeug für die Fahrtstrecke von seiner Wohnung zu einer ersten Arbeitsstelle und von einer letzten Arbeitsstelle wieder nach Hause benutzt. Daher erhalten diejenigen Arbeitnehmer, die grundsätzlich nur an einer Arbeitsstelle beschäftigt werden, keine Entfernungsentschädigung.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF GERICHT URTEIL VERLETZUNG MECKLENBURG-VORPOMMERN ARBEITNEHMER WOHNUNG RECHTSPRECHUNG BERATER Zeitschrift für Tarifrecht München