CareLit Fachartikel
TV-Forst: EntfernungsentschädigungTV Forst (Länder) §23 Abs. 7; BGB §670
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2011 · Heft 2 · S. 104 bis 105
Dokument
123291
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§23 Abs. 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwalt-ungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) vom 18.12.2007 sieht eine Entfernungsentschädigung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer sein Kraftfahrzeug für die Fahrtstrecke von seiner Wohnung zu einer ersten Arbeitsstelle und von einer letzten Arbeitsstelle wieder nach Hause benutzt. Daher erhalten diejenigen Arbeitnehmer, die grundsätzlich nur an einer Arbeitsstelle beschäftigt werden, keine Entfernungsentschädigung.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
GERICHT
URTEIL
VERLETZUNG
MECKLENBURG-VORPOMMERN
ARBEITNEHMER
WOHNUNG
RECHTSPRECHUNG
BERATER
Zeitschrift für Tarifrecht
München