Datenschutzbeauftragter - BeschäftigungsanspruchBDSG§4f; SGB V§ 144; BGB §§133, 157
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2011 · Heft 2 · S. 116 bis 118
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Bekl., den Kl. als Beauftragten für den Datenschutz zu beschäftigen. Hilfsweise begehrt der Kl. die Feststellung, dass die ihm übertragene Tätigkeit nicht amtsangemessen ist. Der Kl. ist Dienstordnungsangcstellter (DO-Angestellter) der Bekl. zu 1. Er wurde 1991 von der AOK Dresden angestellt. Die Besoldung richtete sich zunächst nach der Besoldungsgruppe A 13, mittlerweile bezieht der Kl. eine Vergütung aus der Besoldungsgruppe A 16. Das Dienstverhältnis untersteht der geltenden Dienstordnung für die Angestellten. 1997 fusionierte die AOK Dresden mit…