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Schadenersatz wegen unzureichender Vorkehrungen gegen Sprung aus dem FensterBGB § 280 Abs. 1, §823 Abs. 1, § 839; PsychKG ST § 14 Abs. 1; GG Art. 34

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2011 · Heft 1 · S. 18 bis 25

Dokument
123577
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 1 / 2011
Jahrgang 15
Seiten
18 bis 25
Erschienen: 2011-01-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Die vorliegende Entscheidung behandelt einmal mehr die Rechtsfrage, ob und wenn ja welche organisatorischen Maßnahmen der Träger eines Krankenhauses mit einer geschlossenen psychiatrischen Station (dies gilt im Prinzip auch für ALlge-meinstationen) zu ergreifen hat, um einen möglichst weitgehenden Schutz des Patienten vor einer Selbstschädigung (hier: in suizidaler Absicht) zu gewährleisten.

Schlagworte

THERAPIE ENTSCHEIDUNG FIXIERUNG GUTACHTEN RECHTSPRECHUNG STATION PATIENTEN MENSCHEN SCHIZOPHRENIE PSYCHIATRIE PATIENTENZIMMER POLIZEI FEUERWEHR ES WAHRNEHMUNG EXTREMITÄTEN