Zur Anti-Korruptions-Compliance bei der Zusammenarbeit von Healthcare-Unternehmen mit Ärzten-Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Saarbrücken1
Schröder, T.; Hugger, H.; · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 1 · S. 7 bis 10
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), wegen derer V und H verurteilt worden sind, setzen - ebenso wie die Straftatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit im Bereich der Privatwirtschaft oder der öffentlichen Hand (§§ 299, 332 und 334 StGB) - im objektiven Tatbestand jeweils einen Vorteil voraus, der angenommen oder gewährt wird oder werden soll. Das Gericht verweist auf die übliche Definition, nach der ein solcher Vorteil jede Leistung ist, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert.…