CareLit Fachartikel
Unlautere Nachahmung eines Medizinproduktes -Femur-Teil§ 4 Nr. 9 lit. a, lit. b Alt, i, Nr. 11 UWG; § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 MPG
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 1 · S. 13 bis 20
Dokument
123632
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin produziert und vertreibt seit 1982 unter der Bezeichnung „SPII eine Hüftgclcnk-Endoprothese (Femur-Teil). Deren Schaft weist eine S-Form auf, die für eine günstige Einleitung der Kraft von der Prothese in den Knochen sorgt. Die S-Form der Endoprothese war Gegenstand eines Patents der Klägerin, dessen Schutz 2001 ausgelaufen ist. Die Oberschenkel-Prothese der Klägerin weist neben der S-Form am Schaft ein seitliches Profil, einen umlaufenden Kragen mit einer Bohrung, einen Hals und einen anschließenden Konus zum Aufstecken des Hüftkopfes mit zwei Bohrungen auf:
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
RECHTSPRECHUNG
RECHT
BEURTEILUNG
TECHNIK
WETTBEWERB
WERTSCHÄTZUNG
KNOCHEN
HALS
STIRN
SCHADENSERSATZ
ZEIT
VERHALTEN
KRANKENTRANSPORT
RICHTLINIE
ES