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Unlautere Nachahmung eines Medizinproduktes -Femur-Teil§ 4 Nr. 9 lit. a, lit. b Alt, i, Nr. 11 UWG; § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 MPG

MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 1 · S. 13 bis 20

Dokument
123632
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2011
Jahrgang 11
Seiten
13 bis 20
Erschienen: 2011-01-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Die Klägerin produziert und vertreibt seit 1982 unter der Bezeichnung „SPII eine Hüftgclcnk-Endoprothese (Femur-Teil). Deren Schaft weist eine S-Form auf, die für eine günstige Einleitung der Kraft von der Prothese in den Knochen sorgt. Die S-Form der Endoprothese war Gegenstand eines Patents der Klägerin, dessen Schutz 2001 ausgelaufen ist. Die Oberschenkel-Prothese der Klägerin weist neben der S-Form am Schaft ein seitliches Profil, einen umlaufenden Kragen mit einer Bohrung, einen Hals und einen anschließenden Konus zum Aufstecken des Hüftkopfes mit zwei Bohrungen auf:

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF RECHTSPRECHUNG RECHT BEURTEILUNG TECHNIK WETTBEWERB WERTSCHÄTZUNG KNOCHEN HALS STIRN SCHADENSERSATZ ZEIT VERHALTEN KRANKENTRANSPORT RICHTLINIE ES