SoziaLdatenschutz für Ausländer und aufenthaltsrelevante Übermittlungsbefugnisse nach §71 Abs.2 SGB X
Sommer, I.; · ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 3 · S. 140 bis 145
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die sensibelste Form der Verwendung von Daten ist ihre Übermittlung an Dritte. Im Sozialdatenschutz werden in den §§67d bis 77 SGB X für die Sozialleistungsträger abschließend die Übermittlungsbcfugnisse benannt, die eine Weitergabe von Daten auch in Ansehung des Sozialgeheimnisses gemäß §35 SGB I zulässig machen. In Abgrenzung zu §69 SGB X zielt die Übermittlungsnorm des § 71 darauf ab, dass die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben außerhalb des sozialen Bereichs ermöglicht oder gefördert wird (»Übermittlung zum Zweck besonderer gesetzlicher Mitteilungspflichten«). Dabei sind die erfassten Zielsetzungen d…