CareLit Fachartikel

Zulässigkeit der Verwendung der Stoffe Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat in NahrungsergänzungsmittelnLFGB § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 2 · S. 13 bis 15

Dokument
123662
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2011
Jahrgang 15
Seiten
13 bis 15
Erschienen: 2011-02-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Die Beklagte, die ebenso wie die Klägerin Arzneimittel und Nahrungsergänzungsrnittel herstellt und in Verkehr bringt, vertreibt unter den Bezeichnungen „Doppelherz System Gelenk 700 und „Doppelherz aktiv Gelenkkapseln Nahrungser-gänzungsrnittel, die dem Knorpclaufbau beanspruchter Gelenke dienen sollen. Beim erstgenannten Mittel wird der Verzehr einer Kapsel mit 700 mg Glucosaminsulfat und 75 mg Chondroitinsulfat, beim anderen Mittel der Verzehr von zwei Kapseln mit insgesamt 600 mg Glucosaminsulfat empfohlen.

Schlagworte

NAHRUNGSMITTEL RECHT VERBOT RECHTSPRECHUNG GESUNDHEIT BUNDESGERICHTSHOF GELENKE KAPSELN ZULASSUNG LEBENSMITTELSICHERHEIT BEURTEILUNG NÄHRWERT ES VITAMINE SPANIEN FRANKREICH