CareLit Fachartikel
Zulässigkeit der Verwendung der Stoffe Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat in NahrungsergänzungsmittelnLFGB § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 2 · S. 13 bis 15
Dokument
123662
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Beklagte, die ebenso wie die Klägerin Arzneimittel und Nahrungsergänzungsrnittel herstellt und in Verkehr bringt, vertreibt unter den Bezeichnungen „Doppelherz System Gelenk 700 und „Doppelherz aktiv Gelenkkapseln Nahrungser-gänzungsrnittel, die dem Knorpclaufbau beanspruchter Gelenke dienen sollen. Beim erstgenannten Mittel wird der Verzehr einer Kapsel mit 700 mg Glucosaminsulfat und 75 mg Chondroitinsulfat, beim anderen Mittel der Verzehr von zwei Kapseln mit insgesamt 600 mg Glucosaminsulfat empfohlen.
Schlagworte
NAHRUNGSMITTEL
RECHT
VERBOT
RECHTSPRECHUNG
GESUNDHEIT
BUNDESGERICHTSHOF
GELENKE
KAPSELN
ZULASSUNG
LEBENSMITTELSICHERHEIT
BEURTEILUNG
NÄHRWERT
ES
VITAMINE
SPANIEN
FRANKREICH