Neues vom Zuzahlungsinkasso
Korthus, A.; · Das Krankenhaus, Berlin · 2011 · Heft 3 · S. 251 bis 253
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit den Änderungen des § 43 b Absatz 3 SGB V durch das GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) zum 1. Januar 2011 wurden die Krankenhäuser von der Durchführung einer ggf erforderlichen Zwangsvollstreckung ausstehender Zuzahlungsbeträge befreit. Diese Aufgabe ist stattdessen ab dem 1. Januar 2011 von der jeweils zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu erfüllen. Aus diesen Gründen haben die DKG und der GKV-Spitzenverband (GKV-SpiV) die Vereinbarung zur Umsetzung der Kostener-stattung nach §43 b Absatz 3 SGB V (Zuzahlungsverein-barung-ZuzV) vom 16. Juni 2009überar-beitet. Außerdem konnten sich die DKG und der GKV-SpiV…