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Geltung des Zusicherungserfordernisses nicht nur bei Erstbezug einer eigenen Wohnung; sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund; Umzug von unter 25-jährigem Hilfebedürftigen; Verwe…

ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 4 · S. 218 bis 221

Dokument
124503
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2011
Jahrgang 50
Seiten
218 bis 221
Erschienen: 2011-04-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Ein Hilfebedürftiger, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss eine Zusicherung nach §22 Abs. 2a Satz 1 SGB I! auch dann einholen, wenn der Wohnungswechsel nicht mit dem erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung verbunden ist. Dass ein Hilfebedürftiger, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht mehr im Elternhaus lebt, stellt für sich genommen keinen sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Grund i.S.d. §22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 SGB II dar; sind die Eltern zur Aufnahme ihres Kindes bereit und steht im elterlichen Haushalt ausreichender Wohnraum zur Verfügung, so kann der hilfebedürftige junge Er…

Schlagworte

ELTERN KOSTEN HEIZUNG HAUSHALT FAMILIE AUSBILDUNG WOHNUNG BERUFSAUSBILDUNG RECHTSPRECHUNG FEHLZEITEN UNTERLAGEN PERSONEN BUNDESREGIERUNG ARBEIT VERHALTEN PRAXIS