Geltung des Zusicherungserfordernisses nicht nur bei Erstbezug einer eigenen Wohnung; sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund; Umzug von unter 25-jährigem Hilfebedürftigen; Verwe…
ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 4 · S. 218 bis 221
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Hilfebedürftiger, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss eine Zusicherung nach §22 Abs. 2a Satz 1 SGB I! auch dann einholen, wenn der Wohnungswechsel nicht mit dem erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung verbunden ist. Dass ein Hilfebedürftiger, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht mehr im Elternhaus lebt, stellt für sich genommen keinen sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Grund i.S.d. §22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 SGB II dar; sind die Eltern zur Aufnahme ihres Kindes bereit und steht im elterlichen Haushalt ausreichender Wohnraum zur Verfügung, so kann der hilfebedürftige junge Er…