CareLit Fachartikel
Keine Auslandssozialhilfe im Regelfall; Nachweispflicht des Hilfesuchenden für Vorliegen objektiver Rückkehrhinderungsgründe; unabweisbare außergewöhnliche Notlage; Verfassungsmäß…
ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 4 · S. 230 bis 234
Dokument
124506
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach §24 Abs.1 Satz 1 SGB XII sind Sozialhilfeleistungen für im Ausland lebende Deutsche im Regelfall ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur im Falle einer unabweisbaren außergewöhnlichen Notlage und beim Vorliegen einer der in §24 Abs.1 Satz 2 SGB XII abschließend aufgezählten, eine Rückkehr in das Bundesgebiet objektiv hindernden Gründe zugelassen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann auch eine Krankenbehandlung zu übernehmen sein.
Schlagworte
AUSLAND
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
SOZIALHILFE
ENTSCHEIDUNG
BADEN-WÜRTTEMBERG
RECHTSPRECHUNG
KRANKENBEHANDLUNG
LEBEN
GESUNDHEIT
DEUTSCHLAND
KRANKHEIT
LEBENSQUALITÄT
HERZTRANSPLANTATION
SCHREIBEN
GEWALT
ZINK