CareLit Fachartikel
Zu den Pflichten des Heimträgers BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2, § 1901 Abs.lü HeimG § 5 Abs. 6, § 13 Abs. 1 Nr. 10; WBVGg 15 Abs. 2; SGB XII § 35 Abs. 2 Satz 1, §§ 53, 54, 61
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2011 · Heft 4 · S. 78 bis 80
Dokument
124627
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.
Schlagworte
SOZIALHILFE
BEDARFSPLANUNG
BETREUUNG
EINRICHTUNG
BEHINDERUNG
BERATUNG
LEBEN
LEISTUNG
ES
PERSONEN
EIGENTUM
MENSCHEN
UMWELT
FÜHRUNG
BtPrax
Betreuungsrechtliche Praxis