CareLit Fachartikel
Zur Mittellosigkeit § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB; § 5 VBVG
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2011 · Heft 4 · S. 83 bis 84
Dokument
124631
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Antragsteller hat für die Zeit vom 30.08. bis 29.11.2007 die Festsetzung einer Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von 734,80 € beantragt und vorgetragen, der Betroffene sei seit dem 19.10.2007 mittellos. Bei seiner Berechnung hat der Antragsteller für die Zeit bis zum Eintritt der Mittellosigkeit (30.08. bis 18.10.2007) monatlich sechs Stunden [insgesamt 50/30 x 6 Stunden] und für die Zeit ab Eintritt der Mittellosigkeit monatlich fünf Stunden [nach seiner Berechnung: insgesamt 40/30 x 5 Stunden] angesetzt, jeweils bei einem Stundensatz von 44,- €.
Schlagworte
BETREUUNG
VERGÜTUNG
ENTSCHEIDUNG
ZEIT
RECHT
BUNDESGERICHTSHOF
HÖHE
EINKOMMEN
BtPrax
Betreuungsrechtliche Praxis