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Stufenzuordnung bei Einstellung - Wiedereinstellung beim selben ArbeitgeberGG Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 1; TzBfG §§4, 17; TVöD §16, §33 Abs.1 Buchst, a, Abs. 5, §34; TVÜ-VKA §§1,11
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2011 · Heft 4 · S. 214 bis 217
Dokument
124959
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die im Oktober 1942 geborene Kl. war beim Bekl. auf Grundlage des TVÖD als Fallmanagerin beschäftigt. Sie erhielt Entgelt nach der Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 und bezog eine kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA. Im Juli 2007 beantragte sie beim Bekl. die Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus. Am 2.10.2007 schlössen die Parteien einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag für die Zeit von November 2007 bis Mai 2008 mit Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 und Hinweis auf § 1 Abs. 2 TVÜ-VKA.
Schlagworte
TVÖD
EINSTELLUNG
ARBEITGEBER
ARBEITSVERTRAG
ARBEITNEHMER
ALTERSGRENZE
ARBEITSVERHÄLTNIS
ZEIT
RECHTSPRECHUNG
VERSTÄNDNIS
LEISTUNG
ARBEITSLEISTUNG
ES
LEHRER
HÖHE
PRAXIS