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Stufenzuordnung bei Einstellung - Wiedereinstellung beim selben ArbeitgeberGG Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 1; TzBfG §§4, 17; TVöD §16, §33 Abs.1 Buchst, a, Abs. 5, §34; TVÜ-VKA §§1,11

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2011 · Heft 4 · S. 214 bis 217

Dokument
124959
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2011
Jahrgang 25
Seiten
214 bis 217
Erschienen: 2011-04-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Die im Oktober 1942 geborene Kl. war beim Bekl. auf Grundlage des TVÖD als Fallmanagerin beschäftigt. Sie erhielt Entgelt nach der Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 und bezog eine kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA. Im Juli 2007 beantragte sie beim Bekl. die Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus. Am 2.10.2007 schlössen die Parteien einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag für die Zeit von November 2007 bis Mai 2008 mit Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 und Hinweis auf § 1 Abs. 2 TVÜ-VKA.

Schlagworte

TVÖD EINSTELLUNG ARBEITGEBER ARBEITSVERTRAG ARBEITNEHMER ALTERSGRENZE ARBEITSVERHÄLTNIS ZEIT RECHTSPRECHUNG VERSTÄNDNIS LEISTUNG ARBEITSLEISTUNG ES LEHRER HÖHE PRAXIS