CareLit Fachartikel
Vergütung ärztlicher Rufbereitschaft BAG vom 23.9.2010 (6 AZR 330/09}
Rechtsdepesche, Köln · 2011 · Heft 5 · S. 124 bis 126
Dokument
124998
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin ist Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und seit April 2000 in der beklagten Fachklinik beschäftigt. Die Parteien streiten über Art und Umfang der Vergütung von ärztlicher Rufbereitschaft. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für Arztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) Anwendung.
Schlagworte
BEREITSCHAFTSDIENST
KRANKENHAUS
VERGÜTUNG
TARIFVERTRAG
ENTSCHEIDUNG
FACHKLINIK
NEUROLOGIE
PSYCHIATRIE
ARBEITSVERHÄLTNIS
ARBEITSLEISTUNG
KRANKENHAUSÄRZTE
PATIENTEN
NATUR
PRAXIS
PATIENTENVERFÜGUNGEN
ZEIT