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Pflicht zur Auswertung von erhobenen, aber nicht erforderlichen BefundenBGB §§280 Abs. 1, 823 Abs. 1; ZPO § 286

Strücker-Pitz, H.; · Gesundheit und Pflege, Köln · 2011 · Heft 4 · S. 67 bis 68

Dokument
125066
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Gesundheit und Pflege, Köln
Autor:innen
Strücker-Pitz, H.;
Ausgabe
Heft 4 / 2011
Jahrgang 1
Seiten
67 bis 68
Erschienen: 2011-04-01 00:00:00
ISSN
2191-3595
DOI

Zusammenfassung

Der für die Auswertung eines Befundes im konkreten Fall medizinisch verantwortliche Arzt hat all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbe-reichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behand-lungssituation feststellen muss. Vor in diesem Sinne für Ihn erkennbaren »Zufallsbefunden« darf er nicht die Augen verschließen.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF ENTSCHEIDUNG RÖNTGENAUFNAHME BRANDENBURG TOXOPLASMOSE URTEIL LUNGE ANÄSTHESISTEN ANÄSTHESIE ADENOKARZINOM MENISKUS PATIENTEN RECHTSPRECHUNG LEBEN KIND VERHALTEN