CareLit Fachartikel
Pflicht zur Auswertung von erhobenen, aber nicht erforderlichen BefundenBGB §§280 Abs. 1, 823 Abs. 1; ZPO § 286
Strücker-Pitz, H.; · Gesundheit und Pflege, Köln · 2011 · Heft 4 · S. 67 bis 68
Dokument
125066
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der für die Auswertung eines Befundes im konkreten Fall medizinisch verantwortliche Arzt hat all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbe-reichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behand-lungssituation feststellen muss. Vor in diesem Sinne für Ihn erkennbaren »Zufallsbefunden« darf er nicht die Augen verschließen.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
ENTSCHEIDUNG
RÖNTGENAUFNAHME
BRANDENBURG
TOXOPLASMOSE
URTEIL
LUNGE
ANÄSTHESISTEN
ANÄSTHESIE
ADENOKARZINOM
MENISKUS
PATIENTEN
RECHTSPRECHUNG
LEBEN
KIND
VERHALTEN