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Arbeitszeit eines nach Dienstplan eingesetzten Arbeitnehmers nach dem TVöDTVöD § 6 Abs. 3 Satz 3; TvoD-BT-K § 49

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2011 · Heft 5 · S. 292 bis 293

Dokument
125184
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2011
Jahrgang 25
Seiten
292 bis 293
Erschienen: 2011-05-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Der Kl. arbeitet nach einem Dienstplan, der sieben Tage in der Kalenderwoche abdeckt und aufgrund des jeweiligen Saisonflugplans für 26 Wochen im Voraus, jeweils zu Beginn der Sommerbeziehungsweise Wintersaison erstellt wird. An den gesetzlichen Feiertagen werden die Schichten nicht ausgedünnt, sondern wie üblich eingeplant. Die Arbeitszeit eines Beschäftigten ergibt sich aus der Abfolge im Grobdienstplan und dem zeitnah erstellten Feindienstplan. Der Kl. hatte am 1. 11. 2006 (Allerheiligen) und 7. 6. 2007 (Fronleichnam) dienstplanmäßig frei.

Schlagworte

TVÖD ARBEITNEHMER ARBEITSZEIT FEIERTAG DIENSTPLAN ARBEITGEBER ARBEITSVERHÄLTNIS RECHTSPRECHUNG VERSTÄNDNIS KRANKENHÄUSER ES Zeitschrift für Tarifrecht München