Tarifliches Wegegeld - Besitzstand - GleichheitssatzGG Art. 3 Abs. 1; BUrIG §§1, 7, 11 Abs. 1, §13 Abs. 1 Satz 1; Bezirkstarifvertrag Nr. 11 zum BMT-G II (BTV Nr. 11); 2. Landesbe…
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2011 · Heft 5 · S. 304 bis 307
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Seit dem 1.7.2006 besteht kein Anspruch mehr auf Wegegeld gemäß §2 Nr. 9 BTV Nr. 11. Nach §3 Abschn.III Bezirks-TV trat der BTV Nr. 11 mit Ablauf des 30.6.2006 außer Kraft. Nach §2 Abschn.III Ziff. 1 Abs. 2 Bezirks-TV setzt die besitzstandsweise Weiterzahlung des Wegegelds voraus, dass der Anspruch in den letzten drei Kalender monaten vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrags am 1.7.2006 (Referenzzeitraum) für mindestens die Hälfte der Arbeitstage bestanden hat. Urlaubstage im Referenzzeit raum gelten nicht als Arbeitstage. Sie sind deshalb für den Erwerb des Besitzstands anspruchsschädlich.