Haftung der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 111 SGB V
Werner, F.; · Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 5 · S. 164 bis 169
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat als „Aufhänger eine haftungsrechtliche Problematik, weil das klagende Krankenhaus die AOK als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände (in Bayern) auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Hintergrund ist ein Streit im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrages des Krankenhauses auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 111 SGB V. Das Krankenhaus verfügte seit einigen Jahren über einen Reha-Versorgungsvertrag gemäß §111 SGB V für die Zulassung der Rehabilitation Neurologie Phase C und D. Das insoweit einschlägige „Phasenmodell der neurologischen R…