CareLit Fachartikel

Kein markenrechtlicher Schutz für Bezeichnung einer radiologischen Einrichtung als „radiologicum

Werner, F.; · Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 5 · S. 173 bis 177

Dokument
125306
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Krankenhaus und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Werner, F.;
Ausgabe
Heft 5 / 2011
Jahrgang 14
Seiten
173 bis 177
Erschienen: 2011-05-01 00:00:00
ISSN
1434-2618
DOI

Zusammenfassung

Die zunehmende Kommerzialisierung der Gesundheitsbranche bringt es u.a. mit sich, dass sich Leistungserbringer aus Marketinggriinden besonders „griffige Namen und Bezeichnungen beilegen und diese rechtlich vor Verwendung durch Wettbewerber und andere Dritte geschützt sehen wollen. Zu diesem Zweck dient das Rechtsinstitut der eingetragenen Marke, mit dem Schutz für die Kennzeichnung von Waren, Dienstleistungen, Unternehmensbezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben erlangt werden kann.

Schlagworte

EINRICHTUNG BUNDESGERICHTSHOF RADIOLOGIE RECHTSPRECHUNG BEURTEILUNG ENTSCHEIDUNG NAMEN EIGNUNG KRANKENHÄUSER FORTBILDUNG VERSTÄNDNIS ES DEUTSCHLAND SPRACHE PATIENTEN MEDIZIN