Umwandlung eines AAVZ in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien; Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung
Werner, F.; · Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 5 · S. 209 bis 213
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
ach $ 95 Abs. 1 Satz 6 SGB V können sich MVZ aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von Leistungserbringern gegründet werden, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen. Welche Organisa-tions-/Gründungsform der Gesetzgeber für zulässig erachtet hat, ist dem Gesetz nur mittelbar zu entnehmen. So ist im § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V in der derzeit gültigen Fassung geregelt, dass für die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts außerdem Voraussetzung ist, dass die Gesellschafter selbstschuldn…