CareLit Fachartikel
Kein Datenstreik der Spitäler
Voegele, R.; · Competence, Zürich · 2011 · Heft 6 · S. 27
Dokument
125449
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Gesetz (Art. 49 Abs. 1 KVG) fordert ein nationales Benchmarking der Tarife. Die Datenerhebung ITAR_K1 erfasst hierfür die notwendigen Kosten und Leistungen. Sie ist die Basis für das Benchmarking oder den Kostenund Leistungs-vergleich zwischen verschiedensten Spitälern und Kliniken. Um die tarifrelevanten Kosten für einen korrekten Vergleich zu erhalten, müssen z. B. universitäre Ausbildungskosten oder das Salär des Spitalpfarrers, sogenannte Gemeinwirt-schaftliche Leistungen, ausgewiesen und abgezogen werden. Das braucht Fachwissen.
Schlagworte
KOSTEN
BENCHMARKING
GESETZ
SCHWEIZ
STANDARD
STATIONÄR
KOMMUNIKATION
FORMULARE
METHODIK
REHABILITATION
PROJEKTION
ES
Competence
Zürich