Unterbringung eines unbegleiteten Flüchtlings in Jugendhilfeeinrichtung; Beendigung der Maßnahme wegen Zweifeln an Minderjährigkeit; einstweiliger Rechtsschutz; Handlungsund Proze…
ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 5 · S. 280 bis 291
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gegenüber der Antragsgegnerin gab der Antragsteller nach dem Inhalt der Sachakte an, am 6. 2. 1995 in Afghanistan geboren zu sein. Mit Bescheid vom 21. 12. 2010 nahm die Antragsgegnerin ihn - wie es darin hieß - gemäß § 42 SGB VIII in Obhut, und zwar vorläufig, da es Zweifel an seinem Alter gebe. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller auf, umgehend Dokumente bzw. Unterlagen vorzulegen, aus denen sein Alter hervorgehe, oder Zeugen zu benennen, die erwas zu seinem Alter sagen könnten. Weiter kündigte sie an, dass er aufgefordert werde, sich zur Altersfeststellung medizinisch begutachten zu lassen, und dass…