Urteil des Europäischen Gerichtshofsvom 10. März 2011 zur umsatzsteuerlichenBehandlung von Speisenlieferungen
Nauen, K.; Binger, P.; · Das Krankenhaus, Berlin · 2011 · Heft 5 · S. 491 bis 493
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Frage, wann die Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen als Warenlieferung dem ermäßigten Umsatzsteuers atz von 7 Prozent unterliegt und wann der Regelsteuers atz von 19 Prozent anzuwenden ist, war bereits Gegenstand einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen. Insbesondere für Krankenhäuser, die in der Regel aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung nach 5 4 Nr. 14 b UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung verzehrfertiger Speisen von großem Interesse. Denn die zu zahlende Umsatzsteuer ist für die betroffenen Krankenhäuser ein unmittelbarer Kost…