Freifahrtschein fürs Karussell
DENZLER, E.; · Altenpflege, Hannover · 2011 · Heft 6 · S. 46 bis 47
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Höchstens zwei Jahre, nur drei Verlängerungen und nur einmal im Leben beim selben Arbeitgeber: Diese Grundsätze galten bisher für befristete Arbeitsverhältnisse - zumindest dann, wenn kein besonderer Grund (wie etwa eine Krankheits-vertretung) vorlag. Am 6. April 2011 aber überraschte das Bundesarbeitsgericht (RAG) mit einer völlig neuen Auslegung (Az. : 7 AZR 716/09): Die gesetzliche Einschränkung, dass solche Befristungen nicht zulässig sind, „wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, bedeutet nun doch nicht „nur einmal im Leben. Sie gilt n…