Arzneimittelbezeichnung und Dachmarke
Sander, A.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 5 · S. 153 bis 155
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Damit wird in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Zitat aus § 10 AMG klargestellt, dass die Kombination aus Hauptbezeichnung und Bezeichnungszusatz die Bezeichnung ergibt, wie z. B. bei „Tiamon® Mono retard. Zuverlässige Auskunft über den exakten Wortlaut einer Arzneimittelbezeichnung gibt nur der Zulassungsbzw. Registrierungsbescheid. Häufig ist bereits die Bezeichnung in der dem Zulassungsbescheid beigefügten Fachinformation nicht korrekt zitiert. Gemäß § 29 Abs. 2 AMG ist bei einer Änderung der Bezeichnung der Zulassungsbescheid entsprechend zu ändern. Laut BfArM-Bekanntmachung vom 1. August 20103 erhält der…