CareLit Fachartikel

Prüfungen und Fristen für Arbeitsmittel

UweTatter; · Sicherheitsingenier, Heidelberg · 2011 · Heft 6 · S. 24 bis 26

Dokument
126037
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Sicherheitsingenier, Heidelberg
Autor:innen
UweTatter;
Ausgabe
Heft 6 / 2011
Jahrgang 2
Seiten
24 bis 26
Erschienen: 2011-06-01 00:00:00
ISSN
0300-3329
DOI

Zusammenfassung

Der Arbeitgeber/Unternehmer muss diese Forderungen weitgehend selbst erfüllen bzw. festlegen, wo dies nicht durch Gesetze, Vorschriften u. a. geregelt ist. Da die nach der Veröffentlichung der BetrSichV erschienenen „Technischen Regeln für BetrSichV vom 18. November 2004 (TRBS 1203-Teil 1) [2] den Anwender vielfach im Unklaren ließen, gilt nunmehr die im März 2010 erschienene Neuausgabe als TRBS 1203 [3]. Es erscheint sinnvoll, deren Inhalt für die Anwendung der Autogentechnik zu betrachten.

Schlagworte

ARBEITGEBER VORSCHRIFTEN TÄTIGKEIT ARBEITNEHMER BERUFSAUSBILDUNG TECHNIK ES RICHTLINIE ACETYLEN SCHWEISSEN GASE SAUERSTOFF ITALIEN PERSONEN ZEIT VERSTÄNDNIS