CareLit Fachartikel
Prüfungen und Fristen für Arbeitsmittel
UweTatter; · Sicherheitsingenier, Heidelberg · 2011 · Heft 6 · S. 24 bis 26
Dokument
126037
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Arbeitgeber/Unternehmer muss diese Forderungen weitgehend selbst erfüllen bzw. festlegen, wo dies nicht durch Gesetze, Vorschriften u. a. geregelt ist. Da die nach der Veröffentlichung der BetrSichV erschienenen „Technischen Regeln für BetrSichV vom 18. November 2004 (TRBS 1203-Teil 1) [2] den Anwender vielfach im Unklaren ließen, gilt nunmehr die im März 2010 erschienene Neuausgabe als TRBS 1203 [3]. Es erscheint sinnvoll, deren Inhalt für die Anwendung der Autogentechnik zu betrachten.
Schlagworte
ARBEITGEBER
VORSCHRIFTEN
TÄTIGKEIT
ARBEITNEHMER
BERUFSAUSBILDUNG
TECHNIK
Betrsichv
Unternehmer
Forderungen
Weitgehend
Selbst
Erfüllen
Festlegen
Gesetze
Geregelt
Veröffentlichung