Klagebefugnis der Vertragsärzte gegen Krankenhauszulassungen gemäß § 116 b SGB V?
Das Krankenhaus, Berlin · 2011 · Heft 6 · S. 606 bis 610
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber hat dabei selbst definiert, was unter hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrank-ungen mit besonderen Krankheitsverläufen zu verstehen ist und einen gesetzlichen Katalog vorgegeben. Für die weitere Pflege des Kataloges und die Ausgestaltung weiterer Einzelheiten ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zuständig. Dieser regelt beispielsweise die sachlichen und personellen Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses. Grundvoraussetzung für die Lei stungs erb ringung war damals ein Vertrag des Krankenhauses mit den Krankenkassen oder Landesverbänden…