Ehrenamtliche und Betreuungsvereine
Bernhard, A.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2011 · Heft 6 · S. 97 bis 98
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der ehrenamtlich geführten Betreuung wird nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB Vorrang vor der beruflich geführten eingeräumt. Der Aspekt der „Bürgerpflicht einer solchen Amtsübernahme (§1898 Abs. 1 BGB) - vergleichbar mit der des Wahlhelfers oder des Schöffen, fand und findet wenig Beachtung, obwohl solche Pflichten gleichsam Rechte im Sinne einer besonderen Mitwirkungsmöglichkeit im demokratischen und sozialen Rechtsstaat sind. Unsere Gesellschaft braucht neben der politischen Mitentscheidungsund Mitgestaltungsmöglichkeit auch die aktiv gelebte Mitund Zwischenmenschlichkeit, um die negativen Auswirkungen der komplizi…