CareLit Fachartikel

Regelung benachteiligt Schmerzpatienten in Heimen

Care konkret, Hannover · 2011 · Heft 6 · S. 3

Dokument
126225
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Care konkret, Hannover
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2011
Jahrgang 14
Seiten
3
Erschienen: 2011-06-10 00:00:00
ISSN
1435-9286
DOI

Zusammenfassung

Mit Inkrafttreten der Änderungen der Betäubungsmittel-Verschrei-bungsVerordnung (BtMW) dürfen nicht mehr benötigte Betäubungsmittel an andere Patienten der gleichen Pflegeeinrichtung weiterverschrieben werden. In Hospizen und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Pal-liatiwersorgung (SAPV) darf ein nicht individualisierter Notfallvorrat betäubungsmittei haltiger Schmerzmittel zur schnelleren Akutversorgung angelegt werden. Altenund Pflegeheimen bleibt diese Möglichkeit trotz der Neuregelungen weiterhin versagt.

Schlagworte

EINRICHTUNG HOSPIZ ARZNEIMITTEL SCHMERZMITTEL AUFNAHME VERGLEICH PATIENTEN DEUTSCHLAND SKLEROSE HOSPIZE ES INTERNET Care konkret Hannover