CareLit Fachartikel
Regelung benachteiligt Schmerzpatienten in Heimen
Care konkret, Hannover · 2011 · Heft 6 · S. 3
Dokument
126225
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit Inkrafttreten der Änderungen der Betäubungsmittel-Verschrei-bungsVerordnung (BtMW) dürfen nicht mehr benötigte Betäubungsmittel an andere Patienten der gleichen Pflegeeinrichtung weiterverschrieben werden. In Hospizen und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Pal-liatiwersorgung (SAPV) darf ein nicht individualisierter Notfallvorrat betäubungsmittei haltiger Schmerzmittel zur schnelleren Akutversorgung angelegt werden. Altenund Pflegeheimen bleibt diese Möglichkeit trotz der Neuregelungen weiterhin versagt.
Schlagworte
EINRICHTUNG
HOSPIZ
ARZNEIMITTEL
SCHMERZMITTEL
AUFNAHME
VERGLEICH
PATIENTEN
DEUTSCHLAND
SKLEROSE
HOSPIZE
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Care konkret
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