Die gemeinnützige Arbeitnehmerüber-lassune behinderter Menschen und die Reform des AUG
Wendt, S.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2011 · Heft 6 · S. 100 bis 106
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Durch den Verleih soll das Risiko des behinderten Menschen gesenkt werden, seinen Platz in der Rehabilitationsein-richtung oder dem Integrationsprojekt zu verlieren, wenn eine Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt scheitert. Der Beschäftigungsgeber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt soll über einen längeren Zeitraum einen behinderten Menschen erproben können, ohne sich rechtlich binden zu müssen. Ist der Verleiher eine Rehabilitationseinrichtung (z.B. Werk-statt für behinderte Menschen, WfbM), spart sie Mittel für die Beibehaltung eines Arbeitsplatzes, da lediglich eine externe Begleitung des behinderten Me…