Erstattungsvereinbarungen mit pharmazeutischen Unternehmen
Luthe, E.-W.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 6 · S. 193 bis 208
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit der Neuregelung in § 130 b wurde die Möglichkeit freier Preisfestsetzung von Arzneimitteln abgeschafft.1 Die Preise für neue Arzneimittel werden seit dem 1.1.2011 grundsätzlich in einem Verhandlungsverfahren festgesetzt. Der Hersteller hat im Rahmen einer „frühen Nutzenbewertung Nachweise für einen Zusatznutzen vorzulegen; den Nutzennachweis hat der Hersteller zu erbringen (§ 35 a Abs. 1). Die Nutzenbewertung erfolgt sofort nach Markteinführung (§ 35 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 4 Abs. 3 AM-NutzenV) auf der Basis der AM-NutzenV.2 Über den Zusatznutzen entscheidet der Gemeinsame Bundes-ausschuss (§ 35 a Abs. 3); ggf.…