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Selbstbestimmung hat Vorrang vor dem Effizienzinteresse

Menzel, H.-J.; · Deutsches Ärzteblatt, Köln · 2011 · Heft 6 · S. 1188 bis 1191

Dokument
126679
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt, Köln
Autor:innen
Menzel, H.-J.;
Ausgabe
Heft 6 / 2011
Jahrgang 108
Seiten
1188 bis 1191
Erschienen: 2011-06-24 00:00:00
ISSN
0176-3695
DOI

Zusammenfassung

Damit sind sowohl die ärztliche Schweigepflicht als auch der Datenschutz als „Recht auf informationeile Selbstbe-stimmung (1) betroffen. Das ärztliche Berufsrecht mit dem Arztgeheimnis (2) und der Strafandrohung für seine Verletz-ung (3) unterscheidet sich hier nicht wesentlich vom Bundesdaten-schutzgesetz (BDSG) mit seinem Verarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Beide Rechtsgebiete stehen mit ihrem GelrungsanSpruch nebeneinander (4).

Schlagworte

THERAPIE EINWILLIGUNG PATIENT PATIENTENDATEN LEISTUNGSABRECHNUNG FALLBEISPIEL Ärztliche Damit Sowohl Schweigepflicht Datenschutz Recht Informationeile Selbstbe-Stimmung Betroffen Berufsrecht