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Selbstbestimmung hat Vorrang vor dem Effizienzinteresse

Menzel, H.-J.; · Deutsches Ärzteblatt, Köln · 2011 · Heft 6 · S. 1188 bis 1191

Dokument
126679
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt, Köln
Autor:innen
Menzel, H.-J.;
Ausgabe
Heft 6 / 2011
Jahrgang 108
Seiten
1188 bis 1191
Erschienen: 2011-06-24 00:00:00
ISSN
0176-3695
DOI

Zusammenfassung

Damit sind sowohl die ärztliche Schweigepflicht als auch der Datenschutz als „Recht auf informationeile Selbstbe-stimmung (1) betroffen. Das ärztliche Berufsrecht mit dem Arztgeheimnis (2) und der Strafandrohung für seine Verletz-ung (3) unterscheidet sich hier nicht wesentlich vom Bundesdaten-schutzgesetz (BDSG) mit seinem Verarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Beide Rechtsgebiete stehen mit ihrem GelrungsanSpruch nebeneinander (4).

Schlagworte

THERAPIE EINWILLIGUNG PATIENT PATIENTENDATEN LEISTUNGSABRECHNUNG FALLBEISPIEL PATIENTEN PRAXIS ES ARZTPRAXEN BERUFSAUSÜBUNG GEWISSEN ETHIK ZEIT BEHANDLUNGSVERWEIGERUNG LEISTUNG