Zurückweisung einer Kündigung gemäß §174 BGB - unter Berücksichtigung der Besonderheiten im öffentlichen Dienst
Yalgin, Ü.; Schmiegel, D.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2011 · Heft 7 · S. 395 bis 404
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Spricht ein Dritter im Namen des Arbeitgebers eine Kündigung aus, kann der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung unter den Voraussetzungen des § 174 S. 1 BGB allein deshalb zurückweisen, weil keine Originalvollmacht beigefügt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob der Dritte materiell zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt war. Obwohl die Vorschrift seit Inkrafttreten des BGB existiert, scheitern Kündigungen in der Praxis nicht selten an dieser Hürde. In Kleinbe-trieben ist die Vorschrift häufig unbekannt, während in größeren Betrieben und Unternehmen nicht selten streitig ist, ob die Zurückweisung ausgeschlo…