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Zurückweisung einer Kündigung gemäß §174 BGB - unter Berücksichtigung der Besonderheiten im öffentlichen Dienst

Yalgin, Ü.; Schmiegel, D.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2011 · Heft 7 · S. 395 bis 404

Dokument
127157
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Yalgin, Ü.; Schmiegel, D.;
Ausgabe
Heft 7 / 2011
Jahrgang 25
Seiten
395 bis 404
Erschienen: 2011-07-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Spricht ein Dritter im Namen des Arbeitgebers eine Kündigung aus, kann der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung unter den Voraussetzungen des § 174 S. 1 BGB allein deshalb zurückweisen, weil keine Originalvollmacht beigefügt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob der Dritte materiell zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt war. Obwohl die Vorschrift seit Inkrafttreten des BGB existiert, scheitern Kündigungen in der Praxis nicht selten an dieser Hürde. In Kleinbe-trieben ist die Vorschrift häufig unbekannt, während in größeren Betrieben und Unternehmen nicht selten streitig ist, ob die Zurückweisung ausgeschlo…

Schlagworte

KÜNDIGUNG ARBEITNEHMER ARBEITGEBER ENTSCHEIDUNG VOLLMACHT SERVICE NAMEN PRAXIS VERSTÄNDNIS RECHTSPRECHUNG BEURTEILUNG ARBEITSVERHÄLTNIS ES BERLIN PERSONEN REGISTER