CareLit Fachartikel
Verpflichtung des Erben zur Zahlung offener Heimkosten; Übergang des Sozialhilfeanspruchs auf Heimträger nach §19 Abs.6 SGB XII lässt Anspruch gegen Erben unberührt
ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 7 · S. 421 bis 423
Dokument
127169
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der gesetzliche Anspruchsübergang auf den Hilfe leistenden Dritten gemäß §19 Abs. 6 SCB XII bringt die vertragliche, zivilrechtliche Vergütungsverpflichtung nicht zum Erlöschen. Folge davon ist, dass dem Leistungserbringer sowohl der nach §19 Abs. 6 SGB XII übergegangene Sozialhilfeanspruch gegen den Sozialhilfeträger als auch der zivilrechtliche Vertragsanspruch gegen den Erben des Hilfeberechtig-ten zusteht, er die Leistung aber nur einmal verlangen kann.
Schlagworte
HILFE
SOZIALHILFETRÄGER
SOZIALHILFE
RECHTSPRECHUNG
LEISTUNG
LEISTUNGSABRECHNUNG
EHE
HÖHE
RISIKO
ES
GESUNDHEIT
MENSCHEN
ELTERN
EINKOMMEN
VERSTÄNDNIS
LITERATUR