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Verpflichtung des Erben zur Zahlung offener Heimkosten; Übergang des Sozialhilfeanspruchs auf Heimträger nach §19 Abs.6 SGB XII lässt Anspruch gegen Erben unberührt

ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 7 · S. 421 bis 423

Dokument
127169
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2011
Jahrgang 50
Seiten
421 bis 423
Erschienen: 2011-07-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Der gesetzliche Anspruchsübergang auf den Hilfe leistenden Dritten gemäß §19 Abs. 6 SCB XII bringt die vertragliche, zivilrechtliche Vergütungsverpflichtung nicht zum Erlöschen. Folge davon ist, dass dem Leistungserbringer sowohl der nach §19 Abs. 6 SGB XII übergegangene Sozialhilfeanspruch gegen den Sozialhilfeträger als auch der zivilrechtliche Vertragsanspruch gegen den Erben des Hilfeberechtig-ten zusteht, er die Leistung aber nur einmal verlangen kann.

Schlagworte

HILFE SOZIALHILFETRÄGER SOZIALHILFE RECHTSPRECHUNG LEISTUNG LEISTUNGSABRECHNUNG EHE HÖHE RISIKO ES GESUNDHEIT MENSCHEN ELTERN EINKOMMEN VERSTÄNDNIS LITERATUR