Abweichender überdurchschnittlicher Bedarf an Körperpflege, Reinigungsund Putzmitteln sowie an Strom und Warmwasser bei Waschzwang
ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 8 · S. 483 bis 492
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die 1969 geborene Klägerin, die zunächst bei ihren Eltern gelebt hat, erlangte im Jahre 1989 den qualifizierten Haupt-schulabschluss. Danach ließ sie sich zur Altenpflegerin ausbilden, brach diese Ausbildung aber nach rund einem Drei-vierteljahr ab. In den Jahren 1987 bis 1989 besuchte die Klägerin mit Erfolg eine Berufsfachschule für Kinderpflege, um auf diese Weise den Realschulabschluss zu erlangen. Die sich hieran anschließende Ausbildung zur Arzthelferin brach die Klägerin nach drei Monaten ab, auch der Besuch eines Kollegs zur Erlangung der Hochschulreife wurde von der Klägerin nach drei Monaten abgebroche…