Zu neueren Entwicklungen im Bereich der Gewaltopferentschädigung anlässlich neuerer Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung nach dem OEG bei erlittenem »Mobbing« und »Stalking«
Heinz, D.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2011 · Heft 8 · S. 125 bis 134
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das alternativ erwogene Anspruchsmerkmal der »Gewaltkriminalität« konnte aus Sicht des damaligen Gesetzgebers nicht verwendet werden, weil es dieses im Strafrecht nicht gab, so dass diesbezüglich aus diesem Rechtsbereich keine Kontur-vorgaben zur Auslegung zur Verfügung standen. Dies galt insbesondere vor dem Hintergrund der uneinheitlichen Bedeutung des Gewaltbegriffs in verschiedenen Vorschriften des StGB (§§48,52,81,82,105, 106, 107 usw.), insbesondere um-fasst dieser »unverbindliche Gewaltbegriff«3 auch andere als die hier ausdrücklich gemeinten Pälle der Gewaltkriminalität gegen Personen4.