Versicherungspflicht bei Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen
Marburger, H.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2011 · Heft 8 · S. 134 bis 140
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Begriff der Werkstätten für behinderte Menschen wird im Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGBIX) geregelt. Maßgebend sind die §§ 136 bis 144 SGB IX. Danach ist die Werkstatt für behinderte Menschen eine Einrichtung zur Teilhabe behinder-ter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des SGB IX und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Die Werkstatt für behinder-te Menschen hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,bestimmte Marburger, Versicherungspfhcht bei Tätigkeit in einer Werk…