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BGB §§ 2346 Abs. 2, 138 Abs. 1 Verzicht eines behinderten Leistungsbeziehers auf seinen Pflichtteil als Erbe bei Bezug von Sozialleistungen (hier: Eingliederungshilfe) - keine Si…

Behindertenrecht, Stuttgart · 2011 · Heft 8 · S. 141 bis 145

Dokument
127429
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behindertenrecht, Stuttgart
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2011
Jahrgang 50
Seiten
141 bis 145
Erschienen: 2011-08-01 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Am 6. 11. 2006 errichteten der Beklagte und seine Ehefrau ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein, . Schlusserben sollten die drei gemeinsamen Kinder sein, von denen eine Tochter unter einer Lernbehinderung leidet, jedoch nicht unter gerichtlicher Betreuung steht und auch nicht in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist. Diese Tochter erhält seit dem Jahr 1992 vom Kläger Eingliederungshilfe (jetzt §§ 53 ff. SGB XII), die seit Mai 2007 als erweiterte Hilfe gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII gezahlt wird. Die Leistungs-bezieherin wurde für den Schlusse…

Schlagworte

ELTERN SOZIALHILFETRÄGER RECHTSPRECHUNG BEHINDERTER BUNDESGERICHTSHOF TESTAMENT GESCHWISTER LEBENSQUALITÄT MOTIVATION EHELEUTE KIND TOD LITERATUR MENSCHEN PRAXIS HAND