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Umdeutung einer unzulässigen Stufenklage in objektive Klagehäufung - Vorabentscheidung über Auskunftsanspruch durch Teilurteil (VIOXX)

Pharma Recht, Frankfurt · 2011 · Heft 8 · S. 332 bis 334

Dokument
127526
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2011
Jahrgang 33
Seiten
332 bis 334
Erschienen: 2011-08-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die in Deutschland das Schmerzmittel „VIOXX vertrieb, das sie im Jahr 2004 nach dem Bekanntwerden möglicher erheblicher Gesundheitsrisiken freiwillig vom Markt nahm, unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelhaftung im Wege der Stufenklage auf Auskunft nach § 84a AMG, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Ersatz immateriellen Schadens sowie Feststellung der Krsatzpflicht hinsichtlich weiterer immaterieller und materieller Schäden in Anspruch.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL ENTSCHEIDUNG GERICHT BEURTEILUNG RECHTSPRECHUNG DEUTSCHLAND VERSICHERUNG ES ZULASSUNG LEISTUNG ZIELE GANG BUNDESREGIERUNG KAUSALITÄT HÖHE