CareLit Fachartikel
Heimbetreiber verletzt seine Betreuungspflichten, wenn er Demenzkranke mit bekannter Weglauftendenz nicht genügend beaufsichtigt
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2011 · Heft 6 · S. 302 bis 307
Dokument
127567
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Kurzzeitpflegeeinrichtung ist jedenfalls dann, wenn sich eine Weglauftendenz einer dementen Bewohnerin dadurch gezeigt hat, dass die betreute Person an zwei Tagen hintereinander unbemerkt die Einrichtung verlassen hat, vertraglich verpflichtet, hinreichend sichere Maßnahmen gegen ein erneutes Weglaufen zu treffen.
Schlagworte
EINRICHTUNG
STURZ
SCHMERZENSGELD
ENTSCHEIDUNG
AUFSICHTSPFLICHT
RECHTSPRECHUNG
Weglauftendenz
Kurzzeitpflegeeinrichtung
Jedenfalls
Dementen
Bewohnerin
Dadurch
Gezeigt
Betreute
Person
Tagen