CareLit Fachartikel

Vom Steuerfrust zur Steuerlust

Schüttrup, B.; · Hebammenforum, Karlsruhe · 2011 · Heft 9 · S. 734 bis 737

Dokument
127598
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Hebammenforum, Karlsruhe
Autor:innen
Schüttrup, B.;
Ausgabe
Heft 9 / 2011
Jahrgang 12
Seiten
734 bis 737
Erschienen: 2011-09-01 00:00:00
ISSN
1611-4566
DOI

Zusammenfassung

Freiberufliche Hebammen* sind (nur) einkommensteuerpflichtig. Auf die Einnahmen aus originärer Hebammentätigkeit sind weder Umsatznoch Gewerbesteuer zu zahlen. Wenn Sie andere selbstständige Tätigkeiten ausüben, wie zum Beispiel der Verkauf von Hebammenbedarf oder Lehrtätigkeiten, sollten Ihre Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit nicht über 17-500 € pro Jahr liegen, sonst werden Sie umsatzsteuerpflichtig. Gewerbesteuer fällt dafür erst an ab einem Gewinn von 24. 500 € im Jahr.

Schlagworte

EINNAHMEN RENTENVERSICHERUNG TÄTIGKEIT SCHWANGERSCHAFT BERLIN LEISTUNGSABRECHNUNG FRAUEN MÄNNER FORMULARE INTERNET STEUERN KRANKHEIT BUCHFÜHRUNG WORK-LIFE-BALANCE FREIHEIT HAUTPFLEGE