CareLit Fachartikel
Vom Steuerfrust zur Steuerlust
Schüttrup, B.; · Hebammenforum, Karlsruhe · 2011 · Heft 9 · S. 734 bis 737
Dokument
127598
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Freiberufliche Hebammen* sind (nur) einkommensteuerpflichtig. Auf die Einnahmen aus originärer Hebammentätigkeit sind weder Umsatznoch Gewerbesteuer zu zahlen. Wenn Sie andere selbstständige Tätigkeiten ausüben, wie zum Beispiel der Verkauf von Hebammenbedarf oder Lehrtätigkeiten, sollten Ihre Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit nicht über 17-500 € pro Jahr liegen, sonst werden Sie umsatzsteuerpflichtig. Gewerbesteuer fällt dafür erst an ab einem Gewinn von 24. 500 € im Jahr.
Schlagworte
EINNAHMEN
RENTENVERSICHERUNG
TÄTIGKEIT
SCHWANGERSCHAFT
BERLIN
LEISTUNGSABRECHNUNG
FRAUEN
MÄNNER
FORMULARE
INTERNET
STEUERN
KRANKHEIT
BUCHFÜHRUNG
WORK-LIFE-BALANCE
FREIHEIT
HAUTPFLEGE