CareLit Fachartikel

Zu den Grenzen sog. »Dachmarkenkonzepte« beider Arzneimittelbezeichnung

Gesundheit und Pflege, Köln · 2011 · Heft 8 · S. 152 bis 153

Dokument
127721
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Gesundheit und Pflege, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2011
Jahrgang 1
Seiten
152 bis 153
Erschienen: 2011-08-01 00:00:00
ISSN
2191-3595
DOI

Zusammenfassung

Die Klägerin ist Inhaberin einer Zulassung für ein apotheken-pflichtige Arzneimittel »Q. « gegen Lippenherpes. Im Jahre 2005 zeigte die Klägerin der Beklagten - dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte — die Änderung der Arzneimittelbezeichnung von »Q« in »G. (r) Ql. bei Lippenherpes« an, welche die Beklagten ablehnte. Den gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit der Begründung zurück, dass die Klägerin bereits das zugelassene Arzneimittel »G. « unter dem überdurchschnittlich bekannten Markennamen »G. (r)« vertreibe, welches jedoch im Unterschied zu dem…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL ARZNEIMITTELSICHERHEIT BERLIN ENTSCHEIDUNG RECHT RISIKO ZULASSUNG WAHRNEHMUNG EIGNUNG PERSONEN APOTHEKEN SICHERHEIT DENKEN ARZNEIMITTELZULASSUNG VERTRAUEN ROLLE