Zu den Grenzen sog. »Dachmarkenkonzepte« beider Arzneimittelbezeichnung
Gesundheit und Pflege, Köln · 2011 · Heft 8 · S. 152 bis 153
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin ist Inhaberin einer Zulassung für ein apotheken-pflichtige Arzneimittel »Q. « gegen Lippenherpes. Im Jahre 2005 zeigte die Klägerin der Beklagten - dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte — die Änderung der Arzneimittelbezeichnung von »Q« in »G. (r) Ql. bei Lippenherpes« an, welche die Beklagten ablehnte. Den gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit der Begründung zurück, dass die Klägerin bereits das zugelassene Arzneimittel »G. « unter dem überdurchschnittlich bekannten Markennamen »G. (r)« vertreibe, welches jedoch im Unterschied zu dem…