Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher Kündigung
Die Personalvertretung, Berlin · 2011 · Heft 1 · S. 388 bis 392
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Frist des §626 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb eine fundierte Entscheidung über die Fortsetzung des Arbeitsverhält nisses möglich ist. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören auch solche Aspekte, die für den Arbeit-nehmer sprechen. Diese lassen sich regelmäßig nicht ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers erfassen. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen…