Beteiligung bei außerordentlicher Kündigung - verfassungskonforme Auslegung
Die Personalvertretung, Berlin · 2011 · Heft 1 · S. 392 bis 395
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach §79 Abs. 1, §87Nr. 8 des Personalvertretungsgesetzes des Landes Berlin in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 17. Juli 2008 (PersVG, GVBI. 2008, 206) bedarf die Kündigung eines Arbeitnehmers der vorherigen Zustimmung des Personalrats. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Gemäß §83 Abs. 3 Satz 3 PersVG bindet deren Beschluss die Beteiligten. Eine ohne Zustimmung des Personalrats oder ohne deren Ersetzung durch die Einigungsstelle erklärten Kündigung ist unwirksam. Dies folgt aus §108 Abs. 2 BPersVG.