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Beteiligung bei außerordentlicher Kündigung - verfassungskonforme Auslegung

Die Personalvertretung, Berlin · 2011 · Heft 1 · S. 392 bis 395

Dokument
128067
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2011
Jahrgang 54
Seiten
392 bis 395
Erschienen: 2011-10-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Nach §79 Abs. 1, §87Nr. 8 des Personalvertretungsgesetzes des Landes Berlin in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 17. Juli 2008 (PersVG, GVBI. 2008, 206) bedarf die Kündigung eines Arbeitnehmers der vorherigen Zustimmung des Personalrats. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Gemäß §83 Abs. 3 Satz 3 PersVG bindet deren Beschluss die Beteiligten. Eine ohne Zustimmung des Personalrats oder ohne deren Ersetzung durch die Einigungsstelle erklärten Kündigung ist unwirksam. Dies folgt aus §108 Abs. 2 BPersVG.

Schlagworte

KÜNDIGUNG ENTSCHEIDUNG BERLIN PERSONALRAT HERSTELLUNG RECHTSPRECHUNG REGIERUNG ES VETERINÄRMEDIZIN SCHREIBEN INTERNET ARBEITSVERHÄLTNIS ENTSCHEIDUNGSFINDUNG CHARAKTER VERSTÄNDNIS VERZÖGERUNG