Arbeitszeit in Reha-Kliniken im Bereich des TV-L
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2011 · Heft 9 · S. 541 bis 543
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kl. ist beim Bekl. als Arbeiter in dessen Reha-Klinik L auf Grundlage des TV-L beschäftigt. Für den Bekl. gilt nach § 6 Abs. 1 Buchst, a eine allgemeine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und sechs Minuten, zu der er den Kl. heranzieht. Der Kl. macht geltend, für ihn gelte die besondere regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden nach §6 Abs.l Buchst, bb TV-L („Beschäftigte an Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatri-schen Einrichtungen ...), da die Reha-Klinik ein „sonstiges Krankenhaus sei. Mit der Klage verlangt er entsprechende Feststellung und Bezahlung…