Problembezogene Partnerschaft Bewährungshilfe mit jungen Menschen
Glaeser, B.; · Blätter der Wohlfahrtspflege, Stuttgart · 2011 · Heft 9 · S. 182 bis 184
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ungeachtet dessen, dass Erziehungsziele grundsätzlich einem Wandel unterliegen, da sie eng mit gesellschaftlichen Werten verknüpft sind, kann die Verwendung des Begriffs Erziehung zu Missverständnissen führen. Es kann nicht Ziel des Jugend-strafrechts sein, gute Menschen aus Straftätern zu machen, sondern vielmehr ist der Erzie-hungsgedanke des Jugendstraf rechts »als Mittel zum Zweck zu verstehen. Der Zweck bestehe in der Vermittlung der Fähigkeit, weitere Straftaten zu vermeiden. Einfluss oder Zwang auf die Motivation dürfe allerdings nicht ausgeübt werden.« (6)