CareLit Fachartikel
Zum Anspruch auf Psychiatriezulage auf einer halbgeschlossenen psychiatrischen AbteilungAnmerkung VI Ziff. 1 b) der Anlage 2 a) zu den AVR, entsprechend auch für Protokolierklärun…
PflegeRecht, Neuwied · 2011 · Heft 8 · S. 407 bis 411
Dokument
128550
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wenn eine psychiatrische Abteilung oder Station nach ihren technischen und baulichen Voraussetzungen, ihrer medizi-nischen Zweckbestimmung und der Ausbildung des dort vorgehaltenen Pflegepersonals (auch) dazu bestimmt ist, Kranke zu behandeln, die dem Stationsgebot unterliegen, so ist davon auszugehen, dass es sich um eine Station im Sinne der Anmerkung VI Ziffer 1 b) der Anlage 2 a) zu den AVR handelt, wenn die Station »in gewissem Umfang« also zumindest mehrere Wochen im Jahr tatsächlich geschlossen wird.
Schlagworte
STATION
AVR
PFLEGEPERSONAL
RECHTSPRECHUNG
SPEZIELLE PFLEGE
BAT
CHARAKTER
PATIENTEN
PRAXIS
HÖHE
ARBEITSVERHÄLTNIS
PFLEGEPERSONEN
ES
BETTEN
BEURTEILUNG
ZEIT