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Zum Anspruch auf Psychiatriezulage auf einer halbgeschlossenen psychiatrischen AbteilungAnmerkung VI Ziff. 1 b) der Anlage 2 a) zu den AVR, entsprechend auch für Protokolierklärun…

PflegeRecht, Neuwied · 2011 · Heft 8 · S. 407 bis 411

Dokument
128550
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2011
Jahrgang 15
Seiten
407 bis 411
Erschienen: 2011-08-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Wenn eine psychiatrische Abteilung oder Station nach ihren technischen und baulichen Voraussetzungen, ihrer medizi-nischen Zweckbestimmung und der Ausbildung des dort vorgehaltenen Pflegepersonals (auch) dazu bestimmt ist, Kranke zu behandeln, die dem Stationsgebot unterliegen, so ist davon auszugehen, dass es sich um eine Station im Sinne der Anmerkung VI Ziffer 1 b) der Anlage 2 a) zu den AVR handelt, wenn die Station »in gewissem Umfang« also zumindest mehrere Wochen im Jahr tatsächlich geschlossen wird.

Schlagworte

STATION AVR PFLEGEPERSONAL RECHTSPRECHUNG SPEZIELLE PFLEGE BAT CHARAKTER PATIENTEN PRAXIS HÖHE ARBEITSVERHÄLTNIS PFLEGEPERSONEN ES BETTEN BEURTEILUNG ZEIT