CareLit Fachartikel
Abgrenzung eines Heims zum »betreuten Wohnen« HeimG § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1
PflegeRecht, Neuwied · 2011 · Heft 8 · S. 432 bis 438
Dokument
128553
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Umstand, dass mehrere selbständige juristische Personen die für den Heimbegriff nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG konstituierenden Merkmale der Wohnraumüberlassung und der Betreuung und Pflege übernehmen, steht der Einordnung einer Einrichtung als Heim nicht zwingend entgegen. Vielmehr kann das Heimgesetz auch bei Vorliegen der in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG genannten Kriterien zur Anwendung kommen, sofern ergänzende, die Anwendung des Heimgesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG begründende Umstände vorliegen.
Schlagworte
EINRICHTUNG
PFLEGEPERSONAL
BETREUUNG
WOHNEN
HEIMGESETZ
GESCHÄFTSFÜHRER
PERSONEN
ZULASSUNG
VERTRÄGE
MENSCHEN
BERATUNG
LEISTUNG
MAHLZEITEN
HÖHE
SCHREIBEN
BÄDER